Umgang mit Missbrauchsakten
In einer schriftlichen Selbstverpflichtung haben die kirchlichen Verantwortlichen an der Spitze von Bistümern, Landeskirchen und zahlreicher Ordensgemeinschaften erklärt, keine Akten mehr zu vernichten, die im Zusammenhang mit Missbrauchsfällen stehen oder den Umgang damit dokumentieren, soweit nicht schweizerische Datenschutzgesetze deren Vernichtung vorschreiben. Das bedeutet auch, dass die kirchenrechtliche Vorschrift, regelmässig Akten aus Archiven und Geheimarchiven zu vernichten (can. 489 § 2 CIC), für solche Akten nicht mehr angewendet wird.
Im Laufe von 2025 wird zudem ein Schweizer Musterreglement für die Gewährung von Einsicht in kirchliche Dossiers für Betroffene und den Zugang zu den Archiven zu Forschungszwecken entwickelt, das anschliessend von den Bistümern und Kantonalkirchen übernommen und adaptiert werden soll.